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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - EL.2019.13 (SVG.2020.276))

Zusammenfassung des Urteils EL.2019.13 (SVG.2020.276): Sozialversicherungsgericht

Eine Beschwerdeführerin hat sich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt beschwert, da ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin, was zu einer Ablehnung führte. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde entschieden, dass der Vermögensverzicht nicht anzurechnen ist und die Beschwerde gutgeheissen wird. Die Beschwerdegegnerin muss der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zahlen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL.2019.13 (SVG.2020.276)

Kanton:BS
Fallnummer:EL.2019.13 (SVG.2020.276)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid EL.2019.13 (SVG.2020.276) vom 15.11.2020 (BS)
Datum:15.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ELG Keine Anrechnung eines Verzichtsvermögens
Schlagwörter: Leistung; Vermögens; Ausgabe; Ausgaben; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Einsprache; Vermögensverzicht; Betrag; Recht; Ergänzungsleistungen; Verzicht; Verzichts; Einspracheentscheid; Verzichtsvermögen; Basel; Anspruch; Höhe; Einnahme; Konto; Zahlung; Schenkung; Sozialversicherungsgericht; Beihilfe; Einspracheverfahren; Aufwand; Bargeld
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 57 ATSG ;Art. 58 ATSG ;Art. 95 BGG ;Art. 958f OR ;
Referenz BGE:121 V 204; 131 V 329;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL.2019.13 (SVG.2020.276)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


Vom 15. November 2020



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer



Parteien


A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin


Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse62, Postfach, 4005Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


EL.2019.13

Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019


Keine Anrechnung eines Verzichtsvermögens


Tatsachen

I.

Die 1944 geborene Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrer Schwester als Erbin am Nachlass der im Jahr 2003 verstorbenen Mutter beteiligt. Im November 2017 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen an.

Mit Verfügungen vom 16. Juli 2019 (Beschwerdebeilagen [BB] 4) verneinte die Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. November 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch der Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2019 (BB 4a). Ab Juli 2019 wurde ein Anspruch infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens ebenfalls verneint (BB 4b). Eine dagegen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, erhobene Einsprache (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 (AB 2) ab.

II.

Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 25. November 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum November 2017 bis Juli 2019 sowie die Beihilfe ab August 2019 neu zu berechnen. Dabei sei von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen. Eventualiter sei der Vermögensverzicht zu reduzieren. Subeventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Kostenerlasshonorar von Fr.1'223.00 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Zusätzlich beantragt sie, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.


III.

Am 19. August 2020 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. C____, wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Beide Parteien reichen neue Unterlagen ein. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

IV.

Das vorliegende Urteil wird auf dem Zirkularweg gefällt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Auf die im Ãœbrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Im Einspracheentscheid von 23. Oktober 2019 führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe ein nicht belegter Vermögensverzehr einen Vermögensverzicht darstelle und der Beschwerdeführerin als hypothetisches Vermögen angerechnet werden müsse. Die von der Beschwerdeführerin nicht belegten Ausgaben in den Jahren 2004 bis 2007 seien deswegen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Aufgrund dessen habe sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die kantonale Beihilfe falle reduziert aus. 2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Verzichtsvermögen. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin Vermögensbeträge aus dem Nachlass angerechnet, welche der Beschwerdeführerin gar nie zugegangen seien, andererseits würden nicht alle belegten Ausgaben berücksichtigt. Des Weiteren macht der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, es sei ihm eine höhere Entschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten. Der Aufwand im Einspracheverfahren sei grösser gewesen als die zugestandene Entschädigung. Die unentgeltliche Rechtspflege sei gewährt worden, weswegen er die angefallenen Bemühungen nicht seiner Klientin in Rechnung stellen könne. 2.3. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Einspracheentscheid und den darin getätigten Ausführungen fest. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen sei sogar von einem höheren Verzichtsvermögen als noch im Einspracheentscheid auszugehen. Unabhängig von der Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzichts bestehe für die Zeit zwischen November 2017 und Juni 2019 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da bereits die Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin zu einem Einnahmeüberschuss führten. Bezüglich den Anwaltskosten im Einspracheverfahren sei die Höhe der gesprochenen Entschädigung gerechtfertigt, da die anwaltliche Vertretung auch für nicht mehr strittige Punkte Zeit aufgewendet habe. 2.4. Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Replik vom 4. Mai 2020, dass für die Zeit vom November 2017 bis Juni 2019 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Sie vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, abgesehen von den Schenkungen an ihre beiden Töchter bestehe kein anrechenbares Verzichtsvermögen. 2.5. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Juli 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen respektive ab August 2019 auf kantonale Beihilfen hat. Zudem gilt es zu prüfen, ob die Höhe der Entschädigung für das Einspracheverfahren korrekt festgelegt wurde.

3.

3.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 - 6 des ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). 3.2. 3.2.1. Die Höhe der jährlich auszurichtenden Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen richten sich nach Art. 11 ELG. Demnach gelten unter anderem als anrechenbare Einnahme ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrenten, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr.37'500 übersteigt (Abs. 1 lit. c) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Abs. 1 lit. g). 3.2.2. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente erfüllt ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz 464 f., 3. Aufl. Zürich 2015). Praxisgemäss gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90% des Leistungswertes beträgt. Im Gegensatz zu Schenkungen, Glücksspielen und der Gewährung von Erbvorbezügen stellen demnach ein luxuriöser Lebensstil, die Hingabe von Darlehen, sofern die Rückzahlung nicht von vornherein gefährdet ist, sowie Geldanlagen keinen Vermögensverzicht dar (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/Han-Jakob Mosimann (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 26.95). Wer sein ganzes Geld verschleudert, begeht nach derzeitiger Rechtslage demnach noch keinen Vermögensverzicht, solange jeweils eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist. Es ist durchaus möglich, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle". Durch die bevorstehende Reform des ELG per 1. Januar 2021 wird sich die Handhabung des Vermögensverzichts ändern. Gibt eine Person mit einem Vermögen von über Fr.100'000.-- innerhalb eines Jahres mehr als 10% dieses Vermögens aus, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der übersteigende Betrag als Verzichtsvermögen gelten (neuer Art. 11a Abs. 3 ELG). Anwendung findet die neue Bestimmung jedoch nur auf Vermögen, die nach deren Inkrafttreten verbraucht worden sind (vgl. dazu Urteil BGer 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.6.2.). 3.2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGer 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). 3.3. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGer 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweis auf BGE 131 V 329). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, a.a.O., Rz 26.96). Das Bundesgericht erachtet einen durchschnittlichen Bedarf von mindestens Fr. 60'000.-- pro Jahr für eine alleinstehende Person als gerechtfertigt (BGer 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E.4.1). 3.4. Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr.10'000.-- vermindert (Abs.1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

4.

4.1. 4.1.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb im Jahr 2003; per Ende 2007 war das geerbte Vermögen aufgezehrt. Vermögenszuwachs und Vermögensverbrauch liegen demnach zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids mehr als zwölf Jahre zurück. Als entsprechend erschwert erweist die Dokumentierung und Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mittels zweckdienlicher Unterlagen. Bei einer ausserordentlichen Vermögensabnahme obliegt es dennoch der Beschwerdeführerin, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen und soweit möglich, diejenigen Tatsache zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Die Beschwerdeführerin verfügte damals offenbar über zwei Bankkonten, wovon eines bei der D____ und eines bei der E____, welches aber gemäss Beschwerdeführerin anfangs 2004 aufgelöst wurde (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 5). Dessen Auszüge sind nicht mehr erhältlich (vgl. Verhandlungsprotokoll und Schreiben der E____ vom 20. Mai 2020, das anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurde [Gerichtsakte 12/8]). Sachdienliche Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nach und nach ediert, was immer wieder zu einer Anpassung der beschwerdegegnerischen Berechnungen führte, zuletzt anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liegen nun sämtliche BKB-Bankauszüge für die Jahre 2004 bis 2007 vor. Darauf ist der Fokus in einem ersten Schritt zu richten. 4.1.2. Um festzustellen, ob der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht anzurechnen ist, sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen während der Jahre 2004 bis 2007 zu beleuchten. Dabei haben alle Ausgaben, bei denen der Zahlungsadressat hervorgeht als belegt gewertet zu werden. Bei Barbezügen kann naturgemäss nicht anhand der Kontoauszüge festgestellt werden, für welchen Zweck diese verwendet wurden. Sofern der Beschwerdeführerin der Nachweis für den Verwendungszweck der Barbezüge misslingt, sind diese als nicht belegte Ausgaben und somit als Vermögensverzicht anzusehen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen in der Verhandlung von einem Vermögen von Fr. 1'331'289.-- ausgegangen. Dieses setzt sich aus den folgenden Beträgen zusammen: Fr. 187'821.-- (Verkauf der Liegenschaft in [...], zusammengesetzt aus zwei Zahlungen von Fr. 80'000.-- und Fr.107'821.05), Fr. 373'710.-- (Verkauf der Liegenschaft in Basel), Fr.150'000.-- (Wertschriften), Fr. 350'000.-- (Akontozahlung), Fr. 57'150.-- (Verkaufserlös Bild), Fr.7'799.80 (Rückerstattung Rechtsanwalt), Fr. 205'505.-- (Einnahmen Rente und AHV). 4.3. 4.3.1. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin der Betrag aus dem Verkauf der Liegenschaft [...]. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Betrag von Fr.80'000.--, welcher ihr gemäss Abrechnung des Notars (AB 12) ausbezahlt wurde, nie erhalten.

4.3.2. In den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin ist der Betrag von Fr.80'000.-- nicht aufgeführt. Sämtliche übrigen Beträge können aus den Kontoauszügen nachvollzogen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb die Fr.80'000.-- nicht, wie sämtliche anderen Beträge auch, über das Konto der BKB hätten laufen sollen, zumal eine Barauszahlung eines solch hohen Betrages durch einen Anwalt respektive Notar höchst unwahrscheinlich ist. So gesteht auch die Beschwerdegegnerin ein, dass kein Auszahlungsdatum aus den Akten hervorgehe (Eingabe Verhandlung vom 19. August 2020). Dass der Betrag der Beschwerdeführerin tatsächlich zugegangen ist, kann damit nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden, weshalb er bei der folgenden Ermittlung des Verzichtsvermögens nicht zu berücksichtigen ist.

4.3.3. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin, und damit das Vermögen, welches als Ausgangswert zu berücksichtigen ist, belaufen sich demnach auf Fr.1'251'289.-- (Fr. 1'331'289.-- abzüglich Fr. 80'000.--).

4.4. 4.4.1. Davon sind die belegten Ausgaben in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Kontodokumente der BKB von belegten Ausgaben in der Höhe von Fr. 981'670.-- ausgegangen. Sie berücksichtigt dabei Fr.500'043.-- für den Einkauf in die Lebensrentenversicherung bei der Swiss Life, Fr.256'627.-- belegte Ausgaben für die Jahre 2004 bis 2007 (Fr. 66'935.-- für 2004, Fr.62'418.-- für 2005, Fr. 52'458.-- für 2006 und Fr. 74'816.-- für 2007) und Fr.225'000.-- Lebensunterhalt (Fr. 60'000.-- pro Jahr von 2005 bis 2007 sowie Fr.45'000.-- anteilsmässig für das Jahr 2004 ab April). 4.4.2. Die Kosten betreffend den Lebensunterhalt und den Einkauf in die Lebensversicherung sind unbestritten und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 4.4.3. Die Ausgaben ab April 2004 bis 2007 sind als belegt zu erachten, sofern für diese ein adäquater Gegenwert erhalten wurde. Sämtliche Zahlungen, aus denen der Zahlungsadressat hervorgeht und somit ein Gegenwert vermutet werden kann, haben demnach als belegt gewertet zu werden. Vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin belegte Ausgaben von Fr. 67'157.65, 2005 Fr.62'712.80, 2006 Fr. 72'017.90 und 2007 Fr. 89000.60 getätigt. Die Abweichungen zu den Zahlen der Beschwerdegegnerin ergeben sich, neben arithmetischen Differenzen, grösstenteils dadurch, dass diese die Zahlung der Beschwerdeführerin an die «UBS Card Center AG» in der Höhe von Fr. 32'706.05 nicht berücksichtigt hat. Weshalb die Beschwerdegegnerin diese Ausgaben nicht als belegt erachtet, führt sie nicht aus.

Es darf angenommen werden, dass es sich dabei um Zahlungen für die Deckung von Kreditkartenrechnungen handelt. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Zahlungen mit der Kreditkarte vorgenommen wurden. Üblicherweise wird mit der Kreditkarte kein Bargeld bezogen, kostet dies bei den meisten Kreditkartenanbietern Gebühren, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Kreditkarten zur Bezahlung von Dienstleistungen und Warenkäufen genutzt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Verwendung der Kreditkarte in Form von Schenkungen auf Vermögen verzichtet worden ist. Es ist deswegen kein Grund ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, weshalb die Zahlungen an die «UBS Card Center AG» nicht als belegte Ausgaben erachtet werden sollten (vgl. dazu auch BGer 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).

4.4.4. Die belegten Ausgaben ab April 2004 bis 2007 belaufen sich somit auf Fr.290'888.95 (Fr. 67'157.65 2004, Fr. 62'712.80 2005, Fr. 72'017.90 2006, Fr.89'000.60). Zuzüglich der von der Beschwerdegegnerin - entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. oben E. 3.3.) ohne belegten Gegenwert anerkannten Lebenshaltungskosten von Fr. 225'000.-- und dem Einkauf in die Lebensversicherung von Fr.500'043.-- ergibt dies gesamthaft Fr. 1'015931.95 an belegten Ausgaben. 4.5. 4.5.1. Bringt man vom zu berücksichtigenden Vermögen von Fr. 1'251'289.-- die belegten Ausgaben von Fr. 1'015'931.95 in Abzug verbleibt ein unbelegter Betrag von Fr.235'357.05. Darin enthalten sind Fr. 50'000.00, welche die Beschwerdeführerin ihren Töchtern im April 2004 schenkungsweise überlassen hat und die als Verzichtsvermögen zu gelten haben. Damit verbleibt eine nicht belegte Summe in der Höhe von Fr. 185'357.05. verteilt auf den vorliegend fraglichen Zeitraum von April 2004 bis Ende 2007 (45 Monate) ergibt dies einen Betrag von durchschnittlich rund Fr.4'120.00 monatlich, für den ein Gegenwert nicht belegt ist. 4.5.2. Aus den Kontoauszügen der BKB der Jahre 2004 bis 2007 geht hervor, dass dieser Betrag sich weitgehend mit den zahlreichen Barbezügen deckt. Bis zum Betrag von Fr. 3'000.-- erfolgten diese via Geldautomaten, summenmässig darüber hinausgehende Auszahlungen bezog die Beschwerdeführerin am Bankschalter. Grösstenteils wurden die Bezüge in Schweizer Franken getätigt, teilweise bezog sie auch kleinere Summen in Euro. 4.5.3. Grundsätzlich bietet das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabung für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle». Es kann nicht allein deswegen ein Verzicht angenommen werden, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGer 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 204 E. 4b). Die Beschwerdeführerin durfte folglich nach der geltenden Rechtslage ihr Geld "verschleudern" und war nicht gehalten, dieses für "schlechte Zeiten" auf die Seite zu legen. Fraglich ist, ob sie sich die Summe von Fr. 185'357.05 als Verzichtsvermögen anrechnen lassen muss, da sich ein Gegenwert mittels Quittungen nicht nachweisen lässt. 4.5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, für dieses Geld keinen Gegenwert erhalten zu haben. Sie macht geltend, sie stamme aus gutbürgerlichem Haus und sei einen hohen Lebensstil gewohnt gewesen. Diesen habe sie jedoch über längere Zeit nicht mehr pflegen können, da sie als alleinerziehende Mutter mit zwei Töchtern in sehr bescheidenen Verhältnissen habe leben müssen. Als sie dann durch die Erbschaft zu Vermögen gekommen sei, habe sie wieder einen aufwändigeren Lebensstil führen können. Sie habe über ihren Verhältnissen gelebt und das Geld unbedacht ausgegeben. Nebst den Schenkungen an ihre beiden Töchter im Umfang von je Fr.25'000.-- habe sie das Geld jedoch nicht verschenkt. So habe sie zum Beispiel vermehrt wieder Kulturveranstaltungen besucht, was ihr vorher aufgrund der finanziellen Lage nicht möglich gewesen sei. Sie sei in die Ferien gefahren und habe sich Möbel gekauft. Viele Güter und Dienstleistungen seien mit Bargeld bezahlt worden. Die Bezahlung mit der EC-Karte sei nicht so üblich gewesen wie heute, Bargeld habe damals noch einen grossen Stellenwert gehabt. Auch habe sie Bargeld bezogen, um Rechnungen über die Post mittels dem «gelben Büchlein» zu begleichen (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 9 sowie Verhandlungsprotokoll).

4.5.5. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass Bargeld während der vorliegend zu prüfenden Jahre sicherlich ein höherer Stellenwert zukam als dies heute der Fall ist. Dass es bei Bargeldbezügen naturgemäss schwierig ist, einen Nachweis zu erbringen liegt auf der Hand, insbesondere, wenn die Ausgaben sehr lange zurückliegen und kaum mehr Quittungen vorhanden sind. Der fragliche Zeitraum liegt mehr als zehn Jahr zurück. Selbst im Geschäftsleben besteht keine über zehn Jahre hinausgehende Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR [Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil, vom 30. März 1911, SR 220]). Dementsprechend war es der Beschwerdeführerin auch nicht mehr möglich, Auszüge ihres E____-Kontos einzureichen, aus denen vermutlich weitere Verwendungszwecke ersichtlich gewesen wären. Wohl trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass sie für ihre Ausgaben einen Gegenwert erhalten hat und dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit. Es kann jedoch nicht angehen, hinsichtlich Aufbewahrungspflicht an die Beschwerdeführerin strengere Anforderungen zu stellen, als dies im Geschäftsleben Usus ist. Vielmehr ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr.185'357.05 einen äquivalenten Gegenwert erhalten hat.

4.5.6. Wie die Beschwerdeführerin einlässlich ausführt, hat sie während der Jahre 2004 bis 2007 einen aufwändigen Lebensstil gepflegt, welcher zweifellos über die durchschnittlichen Verhältnisse und auch über das hinausging, was sie sich in den vorangegangenen Jahren finanziell leisten konnte. Die belegten Ausgaben bestätigen dies. Zahlreiche Einkäufe erfolgten in namhaften Kleiderboutiquen, in Blumengeschäften, Einrichtungsgeschäften und bei Friseuren. Dass die Beschwerdeführerin weitere Luxusgüter gegen Barzahlung konsumierte, ist aufgrund ihrer Schilderungen und der nachweislich getätigten Einkäufe durchaus überzeugend. Unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der bereits belegten Ausgaben und der Schilderungen der Beschwerdeführerin, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie die Bargeldzahlungen zur Finanzierung ihres exklusiven Lebensstils nutzte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das Geld nach und nach bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin legt überzeugend dar, dass sie das Geld, mit Ausnahme der Schenkung an ihre Töchter, für sich selbst und nicht für Zuwendungen verwendet hat. Indizien dafür, dass sie darüberhinausgehende Beträge verschenkt hätte, liegen keine vor. Demnach kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände vorliegend anerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin über die rechtsprechungsgemäss durchschnittlich für den üblichen Lebensbedarf ohne weitere Rechenschaftslegung anerkannten Fr. 60'000.-- hinaus, für einen überdurchschnittlich kostspieligen Lebensstil monatlich Ausgaben von rund Fr. 4'000.-- getätigt hat. Dies ist - in Würdigung aller relevanten Sachumstände - der wahrscheinlichste aller in Betracht kommenden Geschehensabläufe. Dass die fragliche Summe nach und nach verschenkt wurde, ist hingegen als weit weniger wahrscheinlich zu würdigen. Es darf angenommen werden, dass weitere Beweismassnahmen, zumal fraglich ist, welcher Art diese sein könnten, an diesem Ergebnis nichts ändern würden.

4.5.7. Als Ausgaben ohne äquivalenten Gegenwert zu werten sind damit einzig die beiden Schenkungen an ihre zwei Töchter von insgesamt Fr. 50'000.-- (je Fr.25'000.--), welche auch die Beschwerdeführerin als Schenkungen anerkennt (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 4). Somit liegt ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr.50'000.-- vor.

4.6. Die Beschwerdeführerin hat durch die Schenkung im Jahr 2004 erstmalig auf Vermögen verzichtet (Vergütung per 4. Mai 2004, Kontoauszug BKB [Replik Beilage 1a]), weshalb der Betrag unverändert auf das Jahr 2005 übertragen wird und ab 2006 jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird. Im Jahr 2019 ergibt dies eine Amortisation von Fr 130'000.--. Nach der Amortisation verbleibt somit kein anrechenbarer Vermögensverzicht.

5.

Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und ein Kostenerlasshonorar von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen, das auf einer Schätzung des Aufwandes basierte (vgl. Verhandlungsprotokoll). Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt rund sieben Stunden geltend (vgl. BB 3), wovon 4.6 Stunden auf die Volontärin entfallen und der Rest auf Rechtsanwalt B____. In Anbetracht der umfangreichen Akten und der aufwändigen Sachverhaltsermittlung erscheint ein Aufwand von rund sieben Stunden nicht als übermässig, weshalb dieser vollumfänglich zu ersetzen ist. Es ergibt sich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'104.-- (4.6 Std. à Fr.140.-- = Fr. 644.-- + 2.3 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 85.-- (7.7%) MWSt., total Fr. 1'189.--. Die Auslagen sind praxisgemäss darin enthalten.

6.

6.1. Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Juli 2019 und der kantonalen Beihilfe ab August 2019, ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts, zurückzuweisen. 6.2. Der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ist für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'189.-- zu entrichten. 6.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dabei geht das Gericht von einem durchschnittlichen Aufwand von rund 13 Stunden aus. Bei einfacheren komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert erhöht werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhaltsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall mit umfangreichem Aktenmaterial auszugehen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 14. August 2020 eine Honorarnote von Fr.5'767.75 für seine Bemühungen vom 2.Oktober 2019 bis zum 8. Juli 2020 ein. Diese umfasst einen Aufwand von rund 24 Stunden, wovon etwas mehr als 7 Stunden auf die Volontärin entfallen. Selbst wenn sich vorliegend die Ermittlung des Sachverhaltes als aufwändig gestaltet und die Akten umfangreich sind, so sind die sich stellenden Rechtsfragen nicht überdurchschnittlich komplex, sodass sich der getätigte Aufwand an der oberen Grenze bewegt. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar unter Berücksichtigung des Mehraufwandes für die Sachverhaltsdarstellung und der mündlichen Hauptverhandlung auf Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt. festzusetzen. Der Einarbeitungsaufwand des Herrn Advokaten Dr. C____ kann hingegen nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen und ist von der Beschwerdeführerin selbst zu tragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Juli 2019 und der kantonalen Beihilfe ab August 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlichen Vertretung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1'104.-- zuzüglich Fr. 85.-- (7.7%) MWSt. für das Einspracheverfahren.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 462.-- (7.7%) MWSt.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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